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1245. April 12. Ratibor.

prid. id. Apr.

Mescho Herzog von Oppeln hat mit Zustimmung und auf den Rath des Bischof T(homas) dem Kloster Leubus im Austausch gegen die zwei nahe der mährischen Grenze gelegenen Güter Sonovo (Schönau) und Clyzino (Glasen bei Leobschütz) das Gut Kasimir nebst Zubehör, sowie die Güter Lovcovici (Lobkowitz) und Comornici (Kommornik, Kr. Neustadt) nebst den dazugehörigen Wiesen, Büschen und dem Niessbrauch von Wasser bezüglich der Mühlen, Fischereien und des Biberfanges verliehen, die Einwohner von allen Heerzügen und Kriegsdiensten, ausgenommen zur Landesverteidigung, und ausserdem Alle, welche des deutschen Rechtes gemessen, von allen Steuern und Beden befreit, auch die Gerichte und selbst die Blutgerichtsbarkeit dem Abte überwiesen. Schliesslich bestimmt Mescho noch, dass, da die von dem Kloster abgetretenen Güter besser seien als die demselben verliehenen, jene beiden Güter, Sonovo und Glyzino, nach des Herzogs Tode an das Kloster zurückfallen sollen.

Z. Bischof Thomas, Boguzlaus Kantor, Reinold Archidiakon von Oppeln, Nic. Kastellan von Kosel, Detto (richtiger wohl Detco) Kastellan von Beuthen, Hotto Kastellan von Ratibor, Jerozlavus Unterkämmerer, Resicha Schatzmeister, Gothard Notar, Jac., Paul, Roprechtus, Marcus, Egid., Ramoldus.


Staats-Archiv. Aeltestes Kopialbuch von Leubus, p. 27 b. Hier scheint die Urkunde in ihrer ursprünglichen Gestalt aufbewahrt zu sein, und an der Echtheit ihres Inhalts ist um so weniger zu zweifeln, als eine Urkunde Wladislaw's von 1274 sich auf sie bezieht. Dagegen ist das angebliche Original Staats-Archiv Leubus 77, das den Abdrücken bei Büsching 172 und im Cod. dipl. Morav. III. 51 (hierher hatte Stenzel die Urk., ohne bezüglich der Echtheit Anstoss zn nehmen, mitgetheilt) zu Grunde liegt, eine Fälschung des XIV. Jahrhunderts, und unterscheidet sich von der ursprünglichen Fassung einmal durch Ausmerzung jeder Beziehung auf Bischof Thomas, dessen Siegel, wie es scheint, für die Interpolation schwerer zu beschaffen war als das des Herzogs, und dann dadurch, dass eine Reihe von kleinen Zusätzen hier erst hinein interpolirt worden sind, so z. B. (ich citire nach Büsching) Zeile 16: judicio manus et capitis, Zeile 19: mellificiis, Zeile 32: modo, Z. 35 prediis in villis umgeändert ohne aber in der folgenden Zeile auch que in quas umzuändern. Zeile 41: manus et neu zugesetzt. Zeile 42: statt principem DOS gesetzt. Zeile 59 zugefügt: eciam judicio manus et capitis ac. Bei den Zeugen fehlt in der Interpolation ausser Bischof Thomas auch der Kantor Boguzl., und die Orthogr. ist bei den übrigen Namen vielfach abweichend.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.